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LlbGArt. 61 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/61#abs-1 (1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen. Sie soll besprochen werden. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/61#abs-2 (2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 61 LlbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 30.10.2023 – AN 1 K 22.02005
- VGH Bayern, 26.04.2021 – 3 CE 20.3137Konkurrentenschutz: Vergleichbarkeit einer Anlassbeurteilung mit einer Regelbeurteilung bei der Auswahlentscheidung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.