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# Art 61 LlbG (Bayern) — Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

Leistungslaufbahngesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen. Sie soll besprochen werden. Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.

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Zitiervorschlag: Art 61 LlbG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/61

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