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LlbG

Art 60 Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/60#abs-1 (1) Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. Abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der Behörde, an die sie abgeordnet sind. Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen, kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden beurlaubt wurden, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Fraktion, der Vertretungskörperschaft oder dem Spitzenverband. Die Leiter und Leiterinnen von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann der Leiter oder die Leiterin der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf seine oder ihre allgemeine Vertretung übertragen. Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann die Behördenleitung die Befugnis zur Beurteilung übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilung von einer Person erstellt wird, die zumindest die gleiche Qualifikation besitzt, wie die zu beurteilende Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/60#abs-2 (2) Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon bestimmen, in welchen Fällen auf die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verzichtet wird.

Art 59 Art 61