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LlbGArt 3 Zuständigkeiten und Beteiligungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/3#abs-1 (1) Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden (Art. 18 BayBG) übertragen. Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/3#abs-2 (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums oder des Obersten Rechnungshofs betreffen, erlässt dieses Staatsministerium oder der Oberste Rechnungshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/3#abs-3 (3) Art. 16 und 17 BayBG finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/3#abs-4 (4) Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst regeln jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.