Gesetze / Landesrecht Bayern / Leistungslaufbahngesetz
LlbGArt 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/2#abs-1 (1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/2#abs-2 (2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LlbG/2#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten bzw. Vorgesetzten oder der Begriff des Angehörigen verwendet wird, finden Art. 2 bis 4 und 135 BayBG Anwendung.