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Art 43 Anstellung und Arbeitsbedingungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GO/43#abs-1 (1) Der Gemeinderat ist zuständig,

1. die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,

2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.

Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen. In kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GO/43#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister. Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GO/43#abs-3 (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GO/43#abs-4 (4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.

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