Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 34 Bezirksbedienstete
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-1 (1) Der Bezirkstag ist zuständig,
1. die Beamtinnen und Beamten des Bezirks ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befördern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen,
2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks ab Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, höherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschäftigen und zu entlassen.
Befugnisse nach Satz 1 kann der Bezirkstag dem Bezirksausschuss oder einem weiteren beschließenden Ausschuss übertragen. Der Bezirkstag kann die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragen; Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkstags; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Bezirkstags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-2 (2) Für Beamtinnen und Beamte des Bezirks bis zur Besoldungsgruppe A 8 sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bezirks bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten. Art. 31 Abs. 2 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-3 (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bezirksbeamtinnen und Bezirksbeamten ist die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident. Sie führen die Dienstaufsicht über die Bezirksbediensteten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-4 (4) Bezirksbedienstete müssen die für eine vergleichbare Tätigkeit im Staatsdienst erforderliche Vorbildung nachweisen. Zu ärztlichen Direktorinnen und Direktoren der psychiatrischen Fachkrankenhäuser der Bezirke und zu deren Stellvertretung können nur Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie bestellt werden, die eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren an einem psychiatrischen Fachkrankenhaus ausgeübt haben und besondere Kenntnisse für die Leitung eines psychiatrischen Fachkrankenhauses besitzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-5 (5) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/34#abs-6 (6) Der Stellenplan (Art. 56 Abs. 2 Satz 2) ist einzuhalten. Abweichungen sind nur im Rahmen des Art. 60 Abs. 3 Nr. 2 zulässig.