Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

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Art 17 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.

Art 16 Art 18