Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 6 Tankstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/6#abs-1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/6#abs-2 (2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 6 LadSchlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.11.2008 – 4 K 802/08.NW
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 171
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 51.09Zitiert von 16
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 50/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 50.09Zitiert von 6
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 51/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 22 CS 24.586Zitiert von 5
- OVG NRW, 17.07.2019 – 4 D 36/19.NERechtmäßigkeit der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 – 6 A 11324/08Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.