Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 6 Tankstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.11.2008 – 4 K 802/08.NW
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 159
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 51/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)Zitiert von 18
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 50/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)Zitiert von 8
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 – 6 A 11324/08Zitiert von 1
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 22 CS 24.586Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 17.07.2019 – 4 D 36/19.NERechtmäßigkeit der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Düsseldorf, 15.08.2001 – 1 L 2138/01
8 Entscheidungen zu § 6 LadSchlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/6#abs-1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/6#abs-2 (2) An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.