Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 9 Verkaufsstellen auf Flughäfen und in Fährhäfen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/9#abs-1 (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/9#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ladenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren näher zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/9#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Verkehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 LadSchlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Neustadt an der Weinstraße, 13.11.2008 – 4 K 802/08.NW
- VG Osnabrück, 12.03.2025 – 1 A 114/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2009 – 6 A 11324/08Zitiert von 1
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 50/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)Zitiert von 9
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 51/09Beschränkung des Alkoholverkaufs an Tankstellen in Frankenthal (Pfalz)Zitiert von 19
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 50.09
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.