Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 5 Zeitungen und Zeitschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 159
- OVG NRW, 09.03.2001 – 7 B 1480/00Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 5 LadSchlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.