Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Berliner Ladenöffnungsgesetz)Zitiert von 181
- VG Arnsberg, 20.03.2007 – 1 L 170/07Zitiert von 1
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 159
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 – OVG 1 B 6.19Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 – 9 K 1280/08
- BGH, 27.07.2023 – I ZR 144/22Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen in Fashion Outlet Center in Zweibrücken - Zweibrücken Fashion OutletZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 – OVG 1 S 4.18Zitiert von 12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2010 – 4 K 13/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 – 202 EnWG 98/07 (PS)
9 Entscheidungen zu § 23 LadSchlG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/23#abs-1 (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.