Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/23#abs-1 (1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15 und 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/23#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 erlassen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 23 LadSchlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Berliner Ladenöffnungsgesetz)Zitiert von 185
- VG Arnsberg, 20.03.2007 – 1 L 170/07Zitiert von 1
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 181
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 – OVG 1 B 6.19Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 – 9 K 1280/08
- BGH, 27.07.2023 – I ZR 144/22Zulässigkeit der Ladenöffnung an Sonntagen in Fashion Outlet Center in Zweibrücken - Zweibrücken Fashion OutletZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 – OVG 1 S 4.18Zitiert von 14
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2010 – 4 K 13/09Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 – 202 EnWG 98/07 (PS)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 LadSchlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 228 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.