Gesetze / Gesetz über den Ladenschluss
LadSchlG§ 10 Kur- und Erholungsorte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerfG, 01.12.2009 – 1 BvR 2857/07Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen (Berliner Ladenöffnungsgesetz)Zitiert von 181
- BVerfG, 09.06.2004 – 1 BvR 636/02Zur Verfassungsmäßigkeit des LadenschlussgesetzesZitiert von 159
- VG Stade, 07.11.2003 – 6 B 1748/03
- VG Karlsruhe, 18.10.2017 – 4 K 4738/16
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.04.2010 – 4 K 13/09Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 15.08.2001 – 1 L 2138/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/10#abs-1 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie können durch Rechtsverordnung die Festsetzung der zugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertragen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LadSchlG/10#abs-2 (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden.