Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW
LWPG§ 3 Anerkennung bestehender Wärmepläne
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/3#abs-1 (1) Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/3#abs-2 (2) Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2
Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.