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LWPG

§ 2 Zuständige Stellen und Pflicht zur Wärmeplanung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-1 (1) Planungsverantwortliche Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) in der jeweils geltenden Fassung sind die Gemeinden. Für die Wärmeplanung und die Wärmepläne gilt das Wärmeplanungsgesetz, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Jede Gemeinde hat auf ihrem Hoheitsgebiet die Wärmeplanung nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen. Sie nehmen diese Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-2 (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bis zu den Fristen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes die Erstaufstellung der Wärmepläne nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Wärmeplanungsgesetzes vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-3 (3) Zieljahr im Sinne von § 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Jahr 2045. Die Gemeinden können bei der Erstellung der Wärmepläne auch ein früheres Zieljahr festlegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-4 (4) Nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes hat die Gemeinde den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten und fortzuschreiben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-5 (5) Das Ergebnis der Überprüfung der Wärmepläne nach Absatz 4 hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung elektronisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, im Folgenden LANUV, zu übermitteln. Wenn ein Wärmeplan fortgeschrieben wird, ist dieser innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-6 (6) Die Gemeinden sind zuständig für mögliche Entscheidungen nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-7 (7) Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldung des erwarteten Bedarfs an grünem Methan durch die Gemeinden nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das

LANUV. Für die Übermittlung gelten die Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-8 (8) Zuständige Stelle für die Bewertung der Wärmepläne von Gemeinden mit mehr als 45 000 Einwohnerinnen und Einwohnern nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes ist das LANUV. Für die Bewertung der Pläne gelten die Vorgaben nach § 7.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/2#abs-9 (9) Maßgeblich für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes und für dieses Gesetz ist die am 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen gemeldete Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner.

§ 1 § 3