Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW
LWPG§ 4 Vereinfachtes Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/4#abs-1 (1) Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können bei der Aufstellung der Wärmepläne ein vereinfachtes Verfahren durchführen. Satz 1 gilt auch für die Erstellung gemeinsamer Wärmepläne nach § 5 Absatz 2, sofern alle beteiligten Gemeinden die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/4#abs-2 (2) Bei Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 können Gemeinden:
1. den Kreis der nach § 7 des Wärmeplanungsgesetzes zu Beteiligenden reduzieren, wobei den Beteiligten nach § 7 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll,
2. von der unverzüglichen Veröffentlichung der jeweiligen Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse nach § 13 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen; die Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potenzialanalyse sind zusammen mit dem Entwurf nach § 13 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes zu veröffentlichen,
3. in Ergänzung zur Eignungsprüfung nach § 14 des Wärmeplanungsgesetzes für Teilgebiete ein Wasserstoffnetz ausschließen, wenn für das Teilgebiet ein Plan im Sinne von § 9 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes vorliegt oder sich in Erstellung befindet und die Versorgung über ein Wärmenetz wahrscheinlich erscheint, und
4. von der Bestimmung der Eignung der einzelnen beplanten Teilgebiete für eine Versorgung ausgedrückt als Wahrscheinlichkeit nach § 19 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes absehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/4#abs-3 (3) Weiterhin kann im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Absatz 1 von folgenden Darstellungen im Wärmeplan nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes abgesehen werden:
1. der Differenzierung nach Endenergiesektoren im Rahmen der Bestandsanalyse nach Abschnitt I Nummer 1 Ziffer 1,
2. der Differenzierung nach Endenergiesektoren im Rahmen des Zielszenarios nach Abschnitt III Ziffer 1, und
3. das Ausdrücken der Eignung von Teilgebieten als Wahrscheinlichkeit nach
Abschnitt V Satz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/4#abs-4 (4) Für Gemeinden im Sinne des Absatzes 1 ist die ausschließliche Nutzung von Daten aus dem Wärmekataster des LANUV für die Bestandsanalyse nach § 15 des Wärmeplanungsgesetzes und für die Potenzialanalyse nach § 16 des Wärmeplanungsgesetzes ausreichend.