Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswärmeplanungsgesetz NRW

LWPG

§ 6 Datenerhebung durch die Gemeinden, Anzeigepflichten der Gemeinden,Datenübermittlung an das Land

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-1 (1) Der Wärmeplan sowie die nach Anlage 2 des Wärmeplanungsgesetzes erstellten Daten und textlichen, grafischen und kartografischen Darstellungen sowie weitere zu übermittelnde Angaben nach diesem Gesetz sind, soweit nicht anders bestimmt, innerhalb von drei Monaten nach Beschluss des Wärmeplans von der Gemeinde nach den Vorgaben des § 6

Absatz 2 Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-2 (2) Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium entwickelt digitale Vorlagen zur Datenübermittlung sowie eine Datenplattform mit einer zugehörigen Website und kann diese bei Bedarf anpassen. Diese digitalen Vorlagen und die Datenplattform sowie mögliche Anpassungen werden über das LANUV bekanntgegeben und bereitgestellt. Sie sind von den Gemeinden verpflichtend zur Informationsübermittlung zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-3 (3) Das LANUV kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 insbesondere dazu nutzen, den Mitteilungspflichten des Landes gegenüber dem Bund nach § 34 Satz 4 des Wärmeplanungsgesetzes nachzukommen, eine Bewertung der Wärmepläne nach § 21 Nummer 5 des Wärmeplanungsgesetzes durchzuführen sowie einen Monitoringbericht zu erstellen und um eine Erweiterung und Aktualisierung des Wärmekatasters vorzunehmen. Das für die kommunale Wärmeplanung zuständige Ministerium kann die Wärmepläne und Daten nach Absatz 1 zudem dazu verwenden, weiteren gesetzlichen Informationspflichten und hoheitlichen Belangen nachzukommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-4 (4) Zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des Landes nach § 34 des Wärmeplanungsgesetzes und für die Evaluation nach § 35 des Wärmeplanungsgesetzes haben die Gemeinden folgende Informationen elektronisch an das LANUV zu übermitteln:

1. das Datum des Beschlusses des Wärmeplans nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3, und

2. Entscheidungen der Gemeinde nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes innerhalb eines Monats nach ihrer Festlegung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-5 (5) Gemeinden haben nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 dem LANUV elektronisch anzuzeigen, ob sie das vereinfachte Verfahren nach § 4 in Anspruch nehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/6#abs-6 (6) Die Initiierung einer Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 2 ist dem LANUV nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2 Satz 3 elektronisch anzuzeigen. Dabei ist zusätzlich anzugeben, mit welchen weiteren Gemeinden dieser gemeinsame Plan erstellt wurde und welche Gemeinde diesen Plan an das LANUV übermittelt. Anzeige- und Genehmigungspflichten nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben von dieser Anzeige an das LANUV unberührt.

§ 5 § 7