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§ 3 LWPG (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung bestehender Wärmepläne

Landeswärmeplanungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.

(2) Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2

Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.