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# § 3 LWPG (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung bestehender Wärmepläne

Landeswärmeplanungsgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflicht zur Erstaufstellung eines Wärmeplans nach § 2 Absatz 2 gilt als erfüllt, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Davon unberührt bleiben die übrigen Vorgaben dieses Gesetzes.

(2) Gemeinden haben Wärmepläne nach Absatz 1 nach den Vorgaben des § 6 Absatz 2

Satz 3 elektronisch an das LANUV zu übermitteln. Hierbei hat die Gemeinde zu erklären, ob dieser Wärmeplan mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.

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Zitiervorschlag: § 3 LWPG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LWPG/3

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