Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 9 Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/9#abs-1 (1) Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt einen Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen voraus. Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit der Fachhochschulreife. Das Praktikum ist im ersten Jahr des Bildungsgangs abzuleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/9#abs-2 (2) Nach Erwerb der Fachhochschulreife in dem in Absatz 1 genannten Bildungsgang wird eine verbindliche Einstellungszusage ausgesprochen. Weitere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Praktikums und zur Einstellungszusage regelt das für Inneres
zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/9#abs-3 (3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II erfolgt ohne weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16.