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§ 9 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Laufbahnverordnung der Polizei

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt einen Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen voraus. Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit der Fachhochschulreife. Das Praktikum ist im ersten Jahr des Bildungsgangs abzuleisten.

(2) Nach Erwerb der Fachhochschulreife in dem in Absatz 1 genannten Bildungsgang wird eine verbindliche Einstellungszusage ausgesprochen. Weitere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Praktikums und zur Einstellungszusage regelt das für Inneres

zuständige Ministerium.

(3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II erfolgt ohne weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16.