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LVOPol

§ 16 Zulassungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-1 (1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-3 (3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-4 (4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-5 (5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.

§ 15 § 17