Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei
LVOPol§ 16 Zulassungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-1 (1) Der Zulassung geht ein Auswahlverfahren voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-2 (2) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, inwieweit und in welcher Rangfolge die Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-3 (3) Die Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt des Auswahlverfahrens und die Bewerbungstermine, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-4 (4) Am Auswahlverfahren können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen, die zum nächsten Zulassungstermin die Zulassungsvoraussetzungen des § 13 erfüllen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/16#abs-5 (5) Das Auswahlverfahren kann einmal wiederholt werden.