Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Laufbahnverordnung der Polizei

LVOPol

§ 8 Fortbildung, Führungsfortbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/8#abs-1 (1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich fortzubilden, damit sie den Ämtern ihres Laufbahnabschnitts gewachsen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/8#abs-2 (2) Wird einer Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise einem Polizeivollzugsbeamten, die beziehungsweise der die II. Fachprüfung bereits bestanden hat, eine Führungsfunktion innerhalb des Laufbahnabschnitts II übertragen, hat die Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise der Polizeivollzugsbeamte an einer Führungsfortbildung teilzunehmen. Das Nähere regelt das für Inneres zuständige Ministerium, insbesondere bestimmt es, welche Funktionen Führungsfunktionen im Sinne dieser Vorschrift sind.

§ 7 § 9