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# § 9 LVOPol (Nordrhein-Westfalen) — Praktikum im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung,Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst

Laufbahnverordnung der Polizei  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Fachoberschule für Wirtschaft und Verwaltung, Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst setzt einen Praktikumsplatz bei der Polizei Nordrhein-Westfalen voraus. Der Bildungsgang dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit der Fachhochschulreife. Das Praktikum ist im ersten Jahr des Bildungsgangs abzuleisten.

(2) Nach Erwerb der Fachhochschulreife in dem in Absatz 1 genannten Bildungsgang wird eine verbindliche Einstellungszusage ausgesprochen. Weitere Bestimmungen zur Ausgestaltung des Praktikums und zur Einstellungszusage regelt das für Inneres

zuständige Ministerium.

(3) Eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II erfolgt ohne weitere Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16.

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Zitiervorschlag: § 9 LVOPol (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LVOPol/9

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