§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BAG, 16.04.2002 – 1 ABR 34/01Zitiert von 7
- LAG Düsseldorf, 31.10.2008 – 10 Sa 937/08
- BAG, 16.10.2007 – 9 AZR 170/07Aufwendungsersatz: Kein Anspruch eines Kraftfahrers auf Erstattung der Kosten für die Beschaffung einer Fahrerkarte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- BAG, 08.11.2017 – 10 AZR 501/16Tarifliche Zulage - spanabhebende HolzbearbeitungsmaschineZitiert von 10
- BAG, 31.01.2002 – 6 AZR 214/00Zitiert von 23
- LAG Hamm, 08.05.2015 – 10 Sa 1655/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 17.12.2025 – 8 SLa 502/25
- LAG Hamm, 18.08.2016 – 18 Sa 241/16
- LAG Hamm, 18.08.2016 – 18 Sa 54/16Zitiert von 1
13 Entscheidungen zu § 4 LTV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 LTV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/4#abs-1 (1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/4#abs-2 (2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/4#abs-3 (3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.