§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 22.05.2012 – 1 AZR 103/11Tariföffnungsklausel - Betriebsvereinbarung mit Rückwirkung - Verschieben einer TariflohnerhöhungZitiert von 9
- BAG, 22.05.2012 – 1 AZR 106/11
- BAG, 22.05.2012 – 1 AZR 105/11
- BAG, 22.05.2012 – 1 AZR 104/11
- BAG, 06.12.2017 – 5 AZR 864/16 · Mindestlohn - AnwesenheitsprämieZitiert von 7
- BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 533/02Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 08.11.2017 – 10 AZR 501/16Tarifliche Zulage - spanabhebende HolzbearbeitungsmaschineZitiert von 10
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2016 – 5 Sa 298/15Zitiert von 2
- BAG, 26.09.2012 – 4 AZR 782/10Geltungsbereich eines Tarifvertrages - Durchführung von WerttransportenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 LTV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/5#abs-2 (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/5#abs-3 (3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/5#abs-4 (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LTV/5#abs-5 (5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.