Gesetze / Landesrecht Bayern / Landesstraf- und Verordnungsgesetz
LStVGArt. 30 Verzehr alkoholischer Getränke und Konsum von Cannabisprodukten auf öffentlichen Flächen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/30#abs-1 (1) Die Gemeinden können durch Verordnung auf bestimmten öffentlichen Flächen – außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Konsum alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten verbieten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums oder des Konsums von Cannabisprodukten regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden. Die Verordnungen nach Satz 1 sind längstens auf vier Jahre zu befristen. In ihnen können die Gemeinden auch das Mitführen alkoholischer Getränke und von Cannabisprodukten an den in der Verordnung bezeichneten Orten verbieten, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Konsum bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LStVG/30#abs-2 (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund des Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 30 LStVG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.