Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

AGVwGO

Art 4 Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern1 Entscheidung

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1. der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Art 3 Art 5