Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften
LFGBZV§ 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
Stand: 21.08.2026
Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen.