Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen.
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Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen.