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§ 4 LFGBZV (Brandenburg) — Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Rahmen der §§ 1 und 2 sind die dort genannten Behörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Einziehung von Gegenständen.