Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften
LFGBZV§ 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
Stand: 21.08.2026
Zuständig nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) und damit informationspflichtig im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit für Informationen, die
bei Behörden des Landes oder anderen Dienststellen des Landes vorhanden sind oder
über den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Überwachungsbehörde hinausgehen,
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte.