Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LFGBZV · GVBl.II/06, [Nr. 17] S.286

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, dem Verbraucherinformationsgesetz und weiteren Vorschriften (LFGBZV)

6 Normen · Ausgangsfassung vom 12.07.2006 · letzte Änderung 21.08.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Oberste Landesbehörde
  2. § 2 Landesoberbehörde
  3. § 3 Zuständigkeiten nach dem Verbraucherinformationsgesetz
  4. § 4 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Einziehung
  5. § 5 Ermächtigung
  6. § 6 In-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. 21.08.2026 — 6 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 2 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    25.01.2016 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5])

  3. Historischer Änderungsnachweis

    15.07.2010 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 15.07.2010, Artikel 2

    §§ 2, 3 geändert

    GVBl. I 2010, Nr. 28

  4. Historischer Änderungsnachweis

    10.04.2008 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 10.04.2008, Artikel 1

    Überschrift, 1, 2, geändert, § 3 (neu) eingefügt, §§ 3-5 (alt) werden §§ 4-6 (neu)

    GVBl. II 2008, Nr. 10, S. 138

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).