Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 62 Ermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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