Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 61 Einziehung

Bund2 Fassungen

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 59 § 61