Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/57b#abs-1 (1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/57b#abs-2 (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 57b eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. I S. 1966
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