Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/57b#abs-1 (1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/57b#abs-2 (2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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