Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

LFGB

§ 38b Unterrichtung von Anbietern digitaler Dienste

Stand: 15.05.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b#abs-1 (1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung

1.
nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder
2.
nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,

so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informationen sowie den Grund der Meldung übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b#abs-3 (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b#abs-4 (4) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.

§ 38a § 39