Gesetze / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LFGB§ 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b?asof=2021-11-07#abs-1 (1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
so kann die zuständige Behörde denjenigen Diensteanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informationen sowie den Grund der Meldung übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b?asof=2021-11-07#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständige Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b?asof=2021-11-07#abs-3 (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LFGB/38b?asof=2021-11-07#abs-4 (4) Die Länder können für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 38b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.