Gesetze / Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
LFBAG§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luftverkehrsbetreiber oder auf zugelassene Ausbildungsorganisationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übertragen.
Änderungsverlauf
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26.08.1998 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I 2470)
BGBl. 1998 I S. 2470
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16.05.1968 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1968 (BGBl. I 397)
BGBl. 1968 I S. 397
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