Gesetze / Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
LFBAG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/3#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/3#abs-2 (2)
Änderungsverlauf
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16.05.1968 Ausfertigung
§ 3 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 1968 (BGBl. I 397)
BGBl. 1968 I S. 397
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.