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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 2470

BGBl. 1998 I S. 2470 · 56.395 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
2470               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57,

                                            Gesetz
                            über die Untersuchung von Unfällen und
ausgegeben zu B onn am 28. August 1998
                       Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge und
               zur entsprechenden Anpassung anderer luftrechtlicher

                                                                Vom

   Der B undestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Inhalts üb ers ic ht

Artikel 1   Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und
Vorschriften*)

26. August 1998

                                      Vierter Abschnitt
                             B erichte und ihre B ekanntgabe

            Anhörung vor Abschluß
            eines Untersuchungsberichts                             § 17
            S törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahrzeuge (Flug-

            unfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG )

Artikel 2   Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-B undes-
            amt
Artikel 3   Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 4   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 5   Außerkrafttreten der „Allgemeinen Verwaltungsvor-
            schrift für die fachliche Untersuchung von Unfällen bei
            dem B etrieb von Luftfahrzeugen“ vom 16. August
            1960
Artikel 6 Inkrafttreten

                                Artikel 1
                    Gesetz
    über die Untersuchung von Unfällen und
Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
  (Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz – FIUUG)

                         Inhalts üb ers ic ht

                             Erster Abschnitt
                          Anwendungsbereich
Anwendungsbereich des Gesetzes

B egriffsbestimmungen

Zweck und Gegenstand der Untersuchung

                            Zweiter Abschnitt
                              Organisation
B undesstelle für Flugunfalluntersuchung
Zusammenarbeit mit anderen S taaten
Unterrichtung ausländischer S taaten und der
Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Unterrichtung anderer B ehörden
                            Dritter Abschnitt

                              Untersuchung

Untersuchungsstatus
Untersuchungsverfahren
Einleitung der Untersuchung
Untersuchungsbefugnisse
Unfallstelle

Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs

Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
B esorgnis der B efangenheit
Nachweismittel
         Untersuchungsbericht                                    § 18

         S icherheitsempfehlungen                                § 19

         Ausländische Untersuchungsberichte                      § 20
         Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht              § 21
         Wiederaufnahme eines Untersuchungs-
         verfahrens                                              § 22

                                   Fünfter Abschnitt
                                Untersuchungskammer
         Zuständigkeit                                           § 23

                                  S echster Abschnitt
                                Allgemeine Vorschriften
         K ostentragung                                          § 24
         Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
         von Daten                                               § 25
         Datenübermittlung an öffentliche S tellen               § 26
         Aufbewahrungs- und Löschungsfristen                     § 27

         Flugsicherheitsarbeit                                   § 28
         B eteiligung am S uch- und Rettungsdienst               § 29
         B ußgeldvorschriften                                    § 30
 § 1
                                       Anhang
 § 2
                          B eispiele für schwere S törungen
 § 3

                                 Erster Abschnitt
 § 4                         Anwendungsbereich
 § 5
                                         §1
 § 6                Anwendungsbereich des Gesetzes
 § 7       (1) Dieses Gesetz gilt für die Untersuchung von Unfällen
         und S törungen beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge, die sich
         im Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutschland ereig-

         nen, und für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
 § 8     personenbezogenen Daten, die in diesem Zusammen-
 § 9     hang anfallen.
 § 10       (2) Wird die Untersuchung eines Unfalls oder einer
 § 11    S törung eines in der B undesrepublik Deutschland einge-
 § 12    tragenen oder hergestellten oder von einem deutschen
         Halter betriebenen Luftfahrzeugs, der oder die sich im
§ 13
         Ausland oder außerhalb staatlichen Hoheitsgebiets ereig-
 § 14    net hat, nicht von einem anderen S taat durchgeführt, ist
 § 15    dieses Gesetz anzuwenden vorbehaltlich im Einzelfall
 § 16    zwingend anzuwendenen ausländischen Rechts.
           (3) Unfälle und S törungen, an denen zivile und militäri-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/56/EWG des Rates
   vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von
sche Luftfahrzeuge beteiligt sind, werden federführend
   Unfällen und S törungen in der Zivilluftfahrt (AB l. EG Nr. L 319 S . 14).   von der zivilen B undesstelle für Flugunfalluntersuchung
BGBl. 1998, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998           2471

untersucht (§ 4). Für Fälle, die überwiegend militärische
B elange berühren, wird zwischen dem B undesministeri-
um für Verkehr und dem B undesministerium der Verteidi-
gung eine geeignete Regelung getroffen.

                           §2
                Begriffsbestimmungen
  Im S inne dieses Gesetzes bedeutet:

U nfall
Ein Ereignis bei dem B etrieb eines Luftfahrzeugs vom
B eginn des Anbordgehens von P ersonen mit Flugabsicht

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese P ersonen das Luft-

fahrzeug wieder verlassen haben, wenn hierbei:

1. eine P erson tödlich oder schwer verletzt worden ist

   – an B ord eines Luftfahrzeugs oder

   – durch unmittelbare B erührung mit dem Luftfahrzeug
     oder einem seiner Teile, auch wenn sich dieser Teil

     vom Luftfahrzeug gelöst hat, oder

   – durch unmittelbare Einwirkung des Turbinen- oder
     P ropellerstrahls eines Luftfahrzeugs,
   es sei denn, daß der Geschädigte sich diese Verlet-
   zungen selbst zugefügt hat oder diese ihm von einer
   anderen P erson zugefügt worden sind oder eine an-
   dere von dem Unfall unabhängige Ursache haben,
   oder daß es sich um Verletzungen von unbefugt mit-
   fliegenden P ersonen handelt, die sich außerhalb der
   den Fluggästen und B esatzungsmitgliedern normaler-
   weise zugänglichen Räume verborgen hatten,

   oder

2. das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugzelle einen
   S chaden erlitten hat und
   – dadurch der Festigkeitsverband der Luftfahrzeug-
     zelle, die Flugleistungen oder die Flugeigenschaften
     beeinträchtigt sind und
   – die B ehebung dieses S chadens in aller Regel eine
     große Reparatur oder einen Austausch des beschä-
     digten Luftfahrzeugbauteils erfordern würde;
   es sei denn, daß nach einem Triebwerkschaden oder
   Triebwerksausfall die B eschädigung des Luftfahrzeugs
   begrenzt ist auf das betroffene Triebwerk, seine Ver-
   kleidung oder sein Zubehör, oder daß der S chaden
   an einem Luftfahrzeug begrenzt ist auf S chäden an
   P ropellern, Flügelspitzen, Funkantennen, B ereifung,

   B remsen, B eplankung oder auf kleinere Einbeulungen

   oder Löcher in der Außenhaut,
   oder
3. das Luftfahrzeug vermißt wird oder nicht zugänglich
   ist.

S törung
Ein anderes Ereignis als ein Unfall, das mit dem B etrieb
eines Luftfahrzeugs zusammenhängt und den sicheren
B etrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

S chwere S törung
Ein Ereignis beim B etrieb eines Luftfahrzeugs, dessen
Umstände darauf hindeuten, daß sich beinahe ein Unfall
ereignet hätte (B eispiele für schwere S törungen sind im
Anhang aufgeführt).

Tödliche Verletzung
Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten
hat und die unmittelbar bei dem Unfall oder innerhalb von
30 Tagen nach dem Unfall ihren Tod zur Folge hat.

S chwere Verletzung
Eine Verletzung, die eine P erson bei einem Unfall erlitten
hat und die
1. einen K rankenhausaufenthalt von mehr als 48 S tunden
   innerhalb von 7 Tagen nach der Verletzung erfordert
   oder

2. K nochenbrüche zur Folge hat (mit Ausnahme einfacher

   B rüche von Fingern, Zehen oder der Nase)

   oder

3. Rißwunden mit schweren B lutungen oder Verletzun-

   gen von Nerven, M uskeln- oder S ehnensträngen zur
   Folge hat

   oder

4. S chäden an inneren Organen verursacht hat

   oder
5. Verbrennungen zweiten oder dritten Grades oder von
   mehr als fünf P rozent der K örperoberfläche zur Folge
   hat
   oder

6. Folge einer nachgewiesenen Aussetzung gegenüber
   infektiösen S toffen oder schädlicher S trahlung ist.

U rsachen

Handlungen, Unterlassungen, Ereignisse oder Umstände
oder eine K ombination dieser Faktoren, die zu einem
Unfall oder einer S törung geführt haben.

U ntersuchungsführer
Eine P erson, der aufgrund ihrer Qualifikation die Verant-
wortung für Organisation, Durchführung und B eaufsichti-
gung einer Untersuchung übertragen wird.
U ntersuchungsfachkraft
Eine P erson, die aufgrund ihrer Qualifikation Untersu-
chungstätigkeiten unter Aufsicht des Untersuchungs-
führers ausübt.

Eintragungsstaat

S taat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug

eingetragen ist.

Herstellerstaat
Der S taat, der die luftrechtliche Aufsicht über das Unter-
nehmen führt, welches für die Endmontage des Luftfahr-
zeugs verantwortlich ist.

Halterstaat
Der S taat, in dem der Halter eines Luftfahrzeugs seinen
Hauptgeschäftssitz oder, falls kein Geschäftssitz besteht,
seinen Hauptwohnsitz hat.

Entwurfsstaat
Der S taat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftssitz
des Unternehmens befindet, welches den K onstruktions-
entwurf für das Luftfahrzeugmuster hergestellt hat.
BGBl. 1998, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
2472             B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

S icherheitsempfehlung
Vorschlag zur Verhütung von Unfällen und S törungen, den
die B undesstelle für Flugunfalluntersuchung auf der
Grundlage von Fakten und Informationen unterbreitet, die
sich während der Untersuchung ergeben hatten.

                             §3

       Zweck und Gegenstand der Untersuchung

  (1) Unfälle und S törungen unterliegen einer Untersu-
chung mit dem ausschließlichen Zweck, nach M öglichkeit
die Ursachen aufzuklären, mit dem Ziel, künftige Unfälle
und S törungen zu verhüten. § 18 Abs. 4 und 5 bleibt un-
berührt.

  (2) Die Untersuchungen dienen nicht der Feststellung
des Verschuldens, der Haftung oder von Ansprüchen.
  (3) Der U ntersuchung unterliegen alle U nfälle und
schweren S törungen, die sich beim B etrieb folgender
Luftfahrzeuge ereignet haben:

– alle Flugzeuge während ihres B etriebs in einem Luft-

  fahrtunternehmen,

– Flugzeuge mit einer Höchstmasse über 2 000 kg wäh-
  rend ihres B etriebs außerhalb eines Luftfahrtunterneh-
  mens,
– Drehflügler,
– Luftschiffe,

– B allone.

  (4) Unfälle und schwere S törungen von
a) Flugzeugen mit einer Höchstmasse bis 2 000 kg, wenn
   sich der Unfall oder die S törung nicht während des
   B etriebs in einem Luftfahrtunternehmen ereignet hat,
   und von

   S egelflugzeugen und M otorseglern

   werden nur dann untersucht, wenn die B undesstelle
   für Flugunfalluntersuchung hiervon neue Erkenntnisse

   für die S icherheit in der Luftfahrt erwartet;

b) anderen als den in Absatz 3 und unter B uchstabe a
   genannten Luftfahrzeugen können untersucht werden,
   wenn die B undesstelle für Flugunfalluntersuchung
   hiervon bedeutende Erkenntnisse für die S icherheit in
   der Luftfahrt erwartet.
  (5) Auf S törungen beim B etrieb von Luftfahrzeugen ist
Absatz 4 B uchstabe b entsprechend anzuwenden.

                     Zweiter Abschnitt
                       Organisation

                             §4
       Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

   (1) Zur Untersuchung von Unfällen und S törungen in der
zivilen Luftfahrt wird im Geschäftsbereich des B undes-
ministeriums für Verkehr die B undesstelle für Flugunfall-
untersuchung errichtet. Das B undesministerium für Ver-
kehr bestimmt den S itz der B undesstelle und regelt ihren
Aufbau. Die B undesstelle wird von ihrem Direktor geleitet.
Verwaltungsangehörige der B undesstelle sind im übrigen
die B eamten, Angestellten und Arbeiter. Die B eamten sind
unmittelbare B undesbeamte.
  (2) Die B undesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell
und organisatorisch unabhängig wahr insbesondere von

jenen Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die
Zulassung, den Flugbetrieb, die Instandhaltung, die Er-
teilung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal, die Flug-
sicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind, sowie
allgemein von allen natürlichen und juristischen P ersonen,
deren Interessen mit den Aufgaben der B undesstelle kolli-
dieren könnten.

   (3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung/Nichteinlei-

tung sowie des Inhalts und des Umfangs einer Unfall-
untersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder der
S icherheitsempfehlung dürfen der B undesstelle nicht er-
teilt werden; die B undesstelle darf gleichwohl erteilte Wei-
sungen nicht befolgen.

   (4) Dem Leiter der Bundesstelle sind die Untersuchungs-
führer, Untersuchungsfachkräfte und weitere Fachkräfte
unterstellt. Die B undesstelle kann sich geeigneter privater
P ersonen als B eauftragte für Unfalluntersuchung be-
dienen, die im Einzelfall nach Weisung der B undesstelle
und unter ihrer Fachaufsicht als deren Hilfsorgane arbei-
ten. Die B undesstelle bestimmt den Umfang der von den

B eauftragten durchzuführenden Untersuchungstätigkeit

sowie ihre Rechte und P flichten nach M aßgabe dieses
Gesetzes. Die B eauftragten erhalten aus M itteln der B un-
desstelle Reisekostenvergütung nach den für B undes-
beamte geltenden Vorschriften und eine Entschädigung,
die vom B undesministerium für Verkehr festgesetzt wird.
  (5) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-
führer dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes

Amt, kein Gewerbe und keinen B eruf ausüben und weder
der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat
eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer
gesetzgebenden K örperschaft des B undes oder eines
Landes angehören. S ie dürfen nicht gegen Entgelt außer-
gerichtliche Gutachten abgeben. S ie dürfen keiner der in
Absatz 2 genannten B ehörden oder Einrichtungen ange-

hören, sie vertreten, sie beraten oder für sie als Gutachter
oder S achverständige tätig werden.

   (6) Der Leiter der B undesstelle und die Untersuchungs-

führer müssen über umfassende technische und betrieb-
liche K enntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des
Luftfahrtwesens verfügen sowie für die B efähigung zur
Leitung einer umfangreichen Unfalluntersuchung aus-
reichend geschult sein. Die B undesstelle hat dafür S orge
zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten und K enntnisse der
Untersuchungsführer, der Untersuchungsfachkräfte und
der weiteren Fachkräfte zu erhalten und der Entwicklung
anzupassen.
                            §5
         Zusammenarbeit mit anderen Staaten
   (1) Wird ein Unfall oder eine S törung eines von diesem
Gesetz erfaßten Luftfahrzeugs außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes durch eine ausländische B ehörde
untersucht, so kann die B undesstelle einen bevollmäch-
tigten Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung ent-
senden, wenn die Untersuchung eines vergleichbaren
Ereignisses in der B undesrepublik Deutschland nicht mit
einem summarischen Untersuchungsbericht abgeschlos-
sen werden würde. In diesem Fall sind auf Vorschlag des
Halters ein oder mehrere B erater des bevollmächtigten
Vertreters dem S taat, der die Untersuchung durchführt, zu
benennen. Gleiches gilt für die Teilnahme von Vertretern
des Herstellers des Luftfahrzeugs oder seiner Teile. Die
B undesstelle übermittelt der ausländischen B ehörde alle
verfügbaren erforderlichen Informationen; der Empfänger
BGBl. 1998, Seite 2473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2473
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu
deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
   (2) B ei B edarf kann die B undesstelle die zuständigen
S tellen anderer S taaten darum ersuchen, zur Verfügung
zu stellen:
1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für

   a) die technische U ntersuchung von W rackteilen,
      B ordausrüstungen und anderen für die U nter-
      suchung wichtigen Gegenständen,

   b) die Auswertung der Aufzeichnungen der F lug-
      schreiber,

   c) die elektronische S peicherung und Auswertung von
      Unfalldaten,

2. Untersuchungsfachkräfte für bestimmte Aufgaben an-

   läßlich der Untersuchung eines Unfalls von besonderer

   B edeutung und S chwere.

  (3) Die B undesstelle kann anderen S taaten diese Hilfe
auf Ersuchen gewähren. S ie wird auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit kostenlos gewährt. Die Regelung in

Absatz 1 S atz 4 gilt entsprechend.

                             §6

      Unterrichtung ausländischer Staaten und
    der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
   (1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ein Unfall oder eine schwere S törung, unterrichtet die
B undesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen
Wege
1. den Eintragungsstaat,
2. den Halterstaat,
3. den Herstellerstaat,
4. den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und

5. bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr
   als 2 250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisa-
   tion.
   (2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach
den international üblichen Verfahren. S oweit die Unter-

richtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist
§ 26 Abs. 4 anzuwenden.

                             §7
           Unterrichtung anderer Behörden

   B egründen im Verlauf der Untersuchung ermittelte Tat-
sachen die Annahme, daß eine strafbare Handlung vor-
liegt, die im Zusammenhang mit dem Unfall oder der
schweren S törung beim B etrieb ziviler Luftfahrzeuge steht
oder die von erheblicher B edeutung ist, unterrichtet die
B undesstelle die für die Luftsicherheit zuständige B ehör-
de und die zuständigen S trafverfolgungsbehörden. S ie
kann zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten
übermitteln.

                      Dritter Abschnitt

                       Untersuchung

                             §8

                 Untersuchungsstatus
  (1) Die Untersuchung durch die B undesstelle hat grund-
sätzlich Vorrang vor allen anderen fachlich-technischen
57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998             2473

  Untersuchungen für andere als die in § 3 genannten Ziele
  und Zwecke. Die B efugnisse der S trafverfolgungsbe-
  hörden und der zur S trafverfolgung berufenen Gerichte
  bleiben unberührt.
     (2) Überschneidungen mit anders gerichteten Interes-
  sen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und zweckmäßi-
  ge Zusammenarbeit der B undesstelle mit anderen betei-
  ligten B ehörden zu ordnen.

                              §9

                 Untersuchungsverfahren

     (1) Das Untersuchungsverfahren umfaßt die gesamte
  Tätigkeit der B undesstelle, die auf die Ermittlung der
  ursächlichen Zusammenhänge eines Unfalls oder einer

  S törung sowie auf die Feststellung der dafür maßgeben-

  den Ursachen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammen-

  fassung der Ergebnisse der Untersuchung in einem Unter-
  suchungsbericht und seiner Veröffentlichung.

     (2) Die B undesstelle bestimmt den Umfang der Unter-

  suchung anhand des Ausmaßes und der Art des Unfalls

  oder der S törung unter B erücksichtigung der Erkennt-
  nisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der
  S icherheit gewinnen lassen. S ie ist dabei vorbehaltlich
  anderer Vorschriften dieses Gesetzes an keine Form
  gebunden. Das Verfahren ist einfach und zweckmäßig
  durchzuführen.

                             § 10
               Einleitung der Untersuchung
    (1) Im Einzelfall bestimmt die B undesstelle einen Unter-
  suchungsführer, der die Untersuchung leitet.
    (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die zur
  Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen M aß-

  nahmen.

                             § 11

                 Untersuchungsbefugnisse

     (1) Der Untersuchungsführer, die Untersuchungsfach-
  kräfte und die B eauftragten für Unfalluntersuchung sind
  zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags nach § 3 im
  B enehmen mit der örtlich zuständigen S trafverfolgungs-
  behörde befugt, alle M aßnahmen zu ergreifen, insbeson-
  dere

  1. ungehinderter Zugang zum Ort des Unfalls oder der
     S törung sowie zum Luftfahrzeug, zu seiner Ladung, zu
     seinem Wrack und zu Teilen derselben, Grundstücke
     und beschädigte Wohnungen zu betreten und zu
     besichtigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
     Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit ein-
     geschränkt;
  2. sofortige S purenaufnahme und Entnahme von Trüm-
     mern, B auteilen und B estandteilen der Ladung zu
     Untersuchungs- oder Auswertungszwecken,

  3. sofortiger Zugang zu Aufzeichnungsanlagen, Aufzeich-
     nungsträgern und sonstigen Aufzeichnungen aus dem
     Luftfahrzeug und bei der Flugsicherung, Ansichnahme
     dieser Gegenstände und ihre Auswertung sowie Zu-
     gang zu sonstigen Aufzeichnungen und deren Auswer-
     tung,
BGBl. 1998, Seite 2474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2474
2474           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

4. Zugang zu den Ergebnissen einer Untersuchung der
   Opfer (Tote, Verletzte) oder von entsprechenden P ro-
   ben,

5. Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der
   am B etrieb des Luftfahrzeugs beteiligten P ersonen
   oder von entsprechenden P roben,
6. sachdienliche Information durch ungehinderte Ein-
   sichtnahme in die sachbezogenen schriftlichen Unter-
   lagen des Eigentümers, des Halters und des Her-
   stellers des Luftfahrzeugs und seiner Teile sowie der
   für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zustän-
   digen B ehörden und gegebenenfalls die Anfertigung
   entsprechender K opien,
soweit dies zur Erreichung des Untersuchungszwecks er-

forderlich ist.

  (2) Der Untersuchungsführer ist im Einvernehmen mit

der zuständigen S trafverfolgungsbehörde befugt, eine

Autopsie der sterblichen Überreste von B esatzungs-
mitgliedern und anderen Insassen des Luftfahrzeugs zu
verlangen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
gesundheitliche S törungen Ursache des Unfalls sein kön-
nen, oder wenn die Untersuchung des Insassenschutzes
vor tödlichen Verletzungen (Überlebensaspekte) dies er-
fordert. Die Leichenöffnung und die Ausgrabung einer
beerdigten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht
angeordnet; der Untersuchungsführer ist zu der Anord-
nung befugt, wenn der Untersuchungserfolg durch Ver-
zögerung gefährdet würde. § 87 Abs. 1 bis 3 und 4 S atz 2
der S trafprozeßordnung gilt entsprechend.

  (3) Die S icherstellung von als Nachweismittel geeig-
neten S puren und Gegenständen hat in enger Zusammen-
arbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbehörde zu
erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche Nachweis-
mittel, die für einen erfolgreichen Ausgang der Unter-
suchung sofort gesichert und ausgewertet werden müs-
sen wie die Identifizierung und Untersuchung der Opfer
und die Aufzeichnungsanlagen.

                           § 12

                       Unfallstelle

   (1) Die Unfallstelle ist frühestmöglich wirksam gegen

den Zutritt Dritter abzusperren. Unbefugte dürfen die Un-

fallstelle nicht betreten. Über den Zutritt zur abgesperrten

Unfallstelle entscheidet der Untersuchungsführer in enger
Zusammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungs-
behörde.
  (2) Die Unfallstelle, die Unfallspuren sowie sämtliche
Wrackteile, Trümmerstücke und sonstiger Inhalt des Luft-
fahrzeugs dürfen bis zur Freigabe (§ 13) durch den Unter-
suchungsführer nicht berührt oder verändert werden. Ge-
stattet sind lediglich
a) Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in
   S atz 1 genannten Gegenstände zu verändern,
b) M aßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden
   Gefahr,
c) B ergung und Erste-Hilfe-M aßnahmen an Verletzten
   möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher und bild-
   licher Dokumentierung ihrer Lage auf der Unfallstelle
   oder im Verhältnis zur Unfallstelle.
Unzweifelhaft Tote und ihre Überreste sind bis zur Frei-
gabe durch den Untersuchungsführer unverändert liegen
zu lassen.

                            § 13
   Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs

  Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs,
des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger
Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zu-
sammenarbeit mit der zuständigen S trafverfolgungsbe-
hörde.

                            § 14
       Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
   (1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlan-
gen je ein bevollmächtigter Vertreter nicht-deutscher
S taaten teil (Teilnehmer), und zwar

1. des Eintragungsstaats, des Entwurfsstaats, des Her-

   stellerstaats sowie des Halterstaats;

2. von weiteren S taaten mit Zustimmung der B undes-

   stelle.

   (2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, B e-
rater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Unter-
suchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang
teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter
ermöglicht, seine M itwirkung so wirkungsvoll wie möglich
zu gestalten.
   (3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich
unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle B e-
reiche der Untersuchung, insbesondere auf

1. die B esichtigung der Unfallstelle,

2. die U ntersuchung des Luftfahrzeugs oder seines
   Wracks,
3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragungen
   mit der M öglichkeit, B efragungen zu weiteren S achbe-
   reichen vorzuschlagen,
4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesentlichen
   Nachweismitteln,

5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen Do-
   kumente,

6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebener

   Aufzeichnungen,

7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen

   einschließlich der B eratungen über die Ergebnisse,

   Ursachen und S icherheitsempfehlungen,

8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.
Die Teilnahme der Vertreter von S taaten nach Absatz 1
Nr. 2 kann auf solche B ereiche beschränkt werden, für die
die B undesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.
   (4) Der Untersuchungsführer kann S achverständige
und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang
ihrer M itwirkung wird vom Untersuchungsführer be-
stimmt.
  (5) B ei der Untersuchung gefährlicher B egegnungen
bedient sich der Untersuchungsführer von ihm aus-
gewählter S achverständiger mit hoher flugsicherungs-
fachlicher Qualifikation, vornehmlich der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH.
  (6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung
an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teil-
nehmer und deren B eratern abhängig.
  (7) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und
Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung
BGBl. 1998, Seite 2475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2475
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998               2475

der B undesstelle nicht zum S tand der Untersuchung oder
zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. S ie sind nach-
drücklich darauf hinzuweisen. Die M itarbeiter der B undes-

stelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungs-
fachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver-
pflichtet.
   (8) Teilnehmer und deren B erater, S achverständige und
Helfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn
sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen.
  (9) S oweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten P er-
sonen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt
§ 26 Abs. 4 entsprechend.

                            § 15

              Besorgnis der Befangenheit
   Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, M ißtrauen gegen
die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an der
Untersuchung beteiligten P erson zu rechtfertigen, oder
wird von einem B etroffenen das Vorliegen eines solchen
Grundes behauptet (B esorgnis der B efangenheit), so hat
die betreffende P erson den Leiter der B undesstelle davon
in K enntnis zu setzen, sich der weiteren B eteiligung am
Verfahren zunächst zu enthalten und die Anordnungen
des Leiters der B undesstelle zu befolgen. B ereits vorge-
nommene Untersuchungshandlungen bleiben wirksam.
B etrifft die B esorgnis der B efangenheit den Leiter der
B undesstelle oder seinen Vertreter, so trifft die Aufsichts-
behörde die erforderlichen Anordnungen.

                            § 16
                     Nachweismittel
   (1) Der Untersuchungsführer und die Untersuchungs-
fachkräfte bedienen sich aller zur Verfügung stehenden
M ittel zum Nachweis der Unfallursachen (Nachweismittel).
S ie dürfen, soweit dies für die Untersuchung erforderlich
ist, insbesondere
1. Auskünfte einholen,

2. Zeugen, S achverständige und andere für die Ermitt-
   lungen wichtige P ersonen befragen und schriftliche
   Äußerungen von ihnen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen und einsehen, soweit
   nicht besondere Verwendungsbeschränkungen entge-
   genstehen.
   (2) B evollmächtigte Vertreter nach § 14 und ihre B erater
sowie S achverständige und Helfer sind verpflichtet, ihnen
bekannte, für den Vorfall und seine Untersuchung erheb-
liche Tatsachen und Nachweismittel der B undesstelle
auch ohne Nachfrage bekanntzugeben.
  (3) Zeugen des Vorfalls und der Vorgänge, die zu ihm
geführt haben oder geführt haben können, sind zur wahr-
heitsgemäßen Aussage und S achverständige sind auf
Verlangen zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Der
Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren B eantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
keiten aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Ver-
weigerung der Auskunft zu belehren.
  (4) Zeugen und S achverständige sind auf Antrag nach
M aßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeu-
gen und S achverständigen zu entschädigen.

                    Vierter Abschnitt

           B erichte und ihre B ekanntgabe

                           § 17
                Anhörung vor Abschluß
             eines Untersuchungsberichts
   (1) Vor Abschluß eines Untersuchungsberichts ist nach
Lage des Falles dem Halter des Luftfahrzeugs, dem Her-
steller des Luftfahrzeugs und seiner Teile, der Flugbe-
satzung, den Aufsichtsbehörden, der für die Flugsiche-
rung zuständigen S telle und dem Deutschen Wetterdienst
sowie den bevollmächtigten Vertretern nach § 14 Gele-
genheit zu geben, sich zu den für die Ursachenfeststellung
maßgeblichen Tatsachen und S chlußfolgerungen schrift-
lich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf eines
Untersuchungsberichts zu versenden.
   (2) B egründete wesentliche S tellungnahmen sind in
dem endgültigen Untersuchungsbericht zu berücksich-
tigen. Abweichende S tellungnahmen von bevollmächtig-
ten Vertretern nach § 14 werden ihm als Anhang bei-
gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht berück-
sichtigt wurden. Gehen innerhalb von 60 Tagen nach
Versendung des Entwurfs eines Untersuchungsberichts
keine S tellungnahmen ein, wird der endgültige Unter-
suchungsbericht fertiggestellt.

  (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn die Untersuchung
summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5) abgeschlossen wird.

                           § 18
                 Untersuchungsbericht
  (1) Zu jeder Untersuchung wird ein B ericht der B undes-
stelle in einer der Art und der S chwere des Ereignisses
angemessenen Form verfaßt. Dieser B ericht verweist auf
den ausschließlichen Untersuchungszweck nach § 3.
   (2) Der B ericht gibt, unter Wahrung der Anonymität der
an dem Unfall oder an der S törung beteiligten P ersonen,
Auskunft über die Einzelheiten des Unfall-/S törungsher-
gangs, über die beteiligten Luftfahrzeuge, die äußeren
Umstände, die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen
und Gutachten, B eeinträchtigungen der Untersuchungen
und ihre Gründe, die Auswertung aller Ergebnisse und die
Feststellung der Ursachen oder der wahrscheinlichen Ur-
sachen des Unfalls oder der S törung. Er enthält nach
M öglichkeit S icherheitsempfehlungen (§ 19); sie werden
gegebenenfalls hier wiederholt, wenn sie wegen Gefahr im
Verzug oder im öffentlichen Interesse bereits zu einem
früheren Zeitpunkt herausgegeben werden mußten.
  (3) Die B undesstelle versendet den endgültigen B ericht
möglichst nicht später als zwölf M onate nach dem Ereig-
nis. J e ein Exemplar wird übersandt an
1. die in § 17 Abs. 1 genannten Adressaten,
2. die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bei Luft-
   fahrzeugen mit einer Höchstmasse über 5 700 kg,

3. die K ommission der Europäischen Gemeinschaft.
Im übrigen erfolgt die Herausgabe des B erichts durch
B ekanntgabe der B ezugsquelle im Verkehrsblatt des B un-
desministeriums für Verkehr.
   (4) Unfälle und S törungen, deren Untersuchungser-
gebnisse nicht von besonderer B edeutung für die Flug-
sicherheit sind, werden mit einem summarischen Unter-
suchungsbericht abgeschlossen.
BGBl. 1998, Seite 2476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2476
2476           B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

   (5) Der summarische B ericht nach Absatz 4 gibt ledig-
lich Auskunft über die an dem Unfall oder der S törung
beteiligten Luftfahrzeuge und den Unfallhergang.

                            § 19
               Sicherheitsempfehlungen

   (1) S icherheitsempfehlungen werden vom Leiter der

B undesstelle herausgegeben.

   (2) Eine S icherheitsempfehlung ist unabhängig vom
S tadium des Untersuchungsverfahrens herauszugeben,
wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künf-
tiger Unfälle oder S törungen aus gleichem oder ähnlichem

Anlaß ohne weiteren Aufschub geboten ist. S ie ist an die

S tellen zu richten, die die S icherheitsempfehlung in geeig-

nete M aßnahmen umsetzen können.

  (3) Der Inhalt einer S icherheitsempfehlung muß in an-
gemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ursache
stehen. Er darf die geringstmöglichen M aßnahmen zur
notwendigen B eseitigung der Ursache nicht überschrei-
ten.

  (4) S icherheitsempfehlungen dürfen in keinem Fall zu
einer Vermutung der S chuld oder Haftung für einen Unfall
oder eine S törung führen.
  (5) Die K ommission der Europäischen Gemeinschaft er-
hält eine Abschrift der S icherheitsempfehlung.

                            § 20

         Ausländische Untersuchungsberichte
  (1) In den Fällen des § 5 Abs. 1 dürfen Entwürfe auslän-
discher Untersuchungsberichte, Teile davon und Doku-
mente, die die B undesstelle aufgrund ihrer B eteiligung
an einer Untersuchung erhält, ohne die ausdrückliche
Zustimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde
nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht wer-
den, es sei denn, die ausländische Untersuchungsbe-
hörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht oder frei-
gegeben.

  (2) Die B undesstelle ist zur Veröffentlichung auslän-
discher Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im Falle
einer Veröffentlichung ist § 18 Abs. 2 S atz 1 entsprechend
anzuwenden.

                            § 21
     Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht

   (1) Die B undesstelle kann den von dem Ereignis B e-
troffenen oder deren Rechtsbeiständen Auskünfte aus
den Akten des Untersuchungsverfahrens erteilen, soweit
die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur
Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
dem Unfall oder der S törung erforderlich sind.

  (2) Auskunft wird zwecks Wahrung der P rivatsphäre

nicht erteilt hinsichtlich

1. vertraulichen Erklärungen und Angaben, die im Zusam-
   menhang mit der Untersuchung auf B efragen der B un-
   desstelle abgegeben wurden; als vertraulich sind
   Erklärungen zu werten, die als solche abgegeben wur-
   den und als deren Urheber die erklärende P erson nicht
   in Erscheinung treten will oder darf,
2. Aufnahmen von persönlichen Gesprächen auf Tonauf-
   zeichnungsgeräten und deren Umschrift,

3. medizinischer Daten einschließlich bildlicher Darstel-
   lungen von P ersonen,
es sei denn, die betroffenen P ersonen haben ausdrücklich
zugestimmt.
  (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von
Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert

oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt,

zur Wahrung des berechtigten Interesses nicht ausreichen
würde. Von der Akteneinsicht werden zwecks Wahrung
der P rivatsphäre die in Absatz 2 genannten B estandteile
der Akte ausgenommen.

   (4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der B undesstelle. Im

Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen B ehör-

de oder bei einer diplomatischen oder berufskonsula-

rischen Vertretung der B undesrepublik Deutschland im
Ausland erfolgen.

                           § 22
  Wiederaufnahme eines Untersuchungsverfahrens

  Werden innerhalb von zehn J ahren nach Fertigstellung
des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tatsachen
bekannt, nimmt die B undesstelle von sich aus oder auf
Antrag von bevollmächtigten Vertretern nach § 14 oder
den in § 17 Abs. 1 genannten P ersonen und S tellen das
Verfahren frühestens nach Ablauf von einem halben J ahr
nach der Fertigstellung des B erichts wieder auf. Gegen
die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme kann

innerhalb von 30 Tagen B eschwerde an das für den S itz
der B undesstelle zuständige Oberverwaltungsgericht er-
hoben werden; sein S pruch ist unanfechtbar.

                    Fünfter Abschnitt

                Untersuchungskammer

                           § 23
                      Zuständigkeit

  (1) B ei Unfällen und S törungen von besonderer B e-
deutung und S chwere, deren Untersuchung nach Art
und Umfang das übliche M aß überschritten hat und
bei denen die Auswertung und K ombination der Ergeb-
nisse der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht
ohne S chwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeutigen
Ergebnis führen kann, setzt die B undesstelle nach der
Anhörung nach § 17 eine Untersuchungskammer ein.

  (2) Die K ammer verfaßt den endgültigen U ntersu-
chungsbericht nach M aßgabe des § 18. S ie hat außerdem
das Wiederaufnahmeverfahren nach § 22 in den Fällen
des Absatzes 1 durchzuführen.
  (3) Die K ammer besteht aus fünf M itgliedern. S ie ist
mit vier M itgliedern beschlußfähig. Den Vorsitz führt der
Untersuchungsführer; im Falle eines Wiederaufnahme-

verfahrens entscheidet der Leiter der B undesstelle über

den Vorsitz. Die übrigen M itglieder und ihre Vertreter müs-
sen über besondere fachliche Erfahrungen auf dem Gebiet
der Luftfahrttechnik, des Flugbetriebs oder der Flugsiche-
rung verfügen und dürfen nicht der B undesstelle oder
einer der in § 4 Abs. 2 genannten S tellen oder dem Her-
steller des Luftfahrzeugs oder einem der Hersteller seiner
Teile angehören.
   (4) Die K ammer soll ihre Ergebnisse möglichst ein-
stimmig erzielen; bei S timmengleichheit gibt die S timme
BGBl. 1998, Seite 2477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2477
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                  2477

des Vorsitzenden den Ausschlag. Abweichende Ansichten
sind als gesonderte Darstellung dem Untersuchungsbe-
richt anzufügen.
  (5) Die K ammer ordnet und verteilt ihre Aufgaben in
eigener Verantwortung auf ihre M itglieder. S ie tritt jedoch
nach außen nur als die Untersuchungskammer auf.

                   S echster Abschnitt
                Allgemeine Vorschriften

                            § 24

                      Kostentragung
  (1) Die Untersuchungskosten trägt zunächst der B und.
   (2) Der B und kann die K osten der Untersuchung von der
P erson zurückfordern, zu deren Lasten ein Gericht oder
eine Verwaltungsbehörde die vorsätzliche oder grob fahr-
lässige Herbeiführung des Unfalls oder der S törung unan-
fechtbar festgestellt hat. Das Rückgriffsrecht verjährt nach
Ablauf von zwei J ahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entschei-
dung.
  (3) Die K osten für die B ergung des Luftfahrzeugs oder
für die B eseitigung der Trümmer sind vom Eigentümer des
Luftfahrzeugs zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der
Untersuchungsführer die B ergung zum Zweck der Unter-
suchung angeordnet hat. Die M öglichkeit des Rückgriffs
bleibt unberührt.
  (4) Der K ostenerstattungsanspruch ist in einem B e-
scheid festzusetzen, der nach dem Verwaltungs-Vollstrek-
kungsgesetz vom 27. April 1953 (B GB l. I S . 157), zuletzt
geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezem-
ber 1976 (B GB l. I S . 3341), in der jeweils geltenden Fas-
sung vollzogen werden kann.

                            § 25

   Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
   (1) Die B undesstelle, die Untersuchungsbefugten nach
§ 11 und die Teilnehmer nach § 14 dürfen im Rahmen ihrer
B efugnisse nach den § § 11 und 16 personenbezogene
Daten aller an dem Unfall oder der S törung beteiligten
oder betroffenen P ersonen, sowie von Zeugen und ande-
ren P ersonen, die über den Unfall oder die S törung Aus-
sagen machen, erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies für die Zwecke der Untersuchung nach § 3 erforder-
lich ist. Ebenso stellen sie die beteiligten Luftfahrzeuge
nach B aumuster und K ennzeichen und die identifizieren-
den K ennwerte der an B ord befindlichen Gepäck- und
Frachtstücke fest.
  (2) Vertrauliche Erklärungen sind durch technische M aß-
nahmen gegen unbefugte Einsichtnahme besonders zu
schützen.
  (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden in einer
Datei gespeichert oder in Akten festgehalten.

                            § 26

       Datenübermittlung an öffentliche Stellen
   (1) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 an öffentliche
S tellen übermitteln, soweit dies für die S icherheit in der
Luftfahrt, für die Erteilung luftrechtlicher Erlaubnisse und
Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Luftfahrzeugs, für die Durchführung eines S trafverfahrens,

für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und für
gerichtliche Verfahren zur Feststellung, Geltendmachung
oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang
mit dem Unfall oder der S törung sowie zum Zweck der
Information von Angehörigen der vom Unfallereignis B e-
troffenen erforderlich ist.
   (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann
Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung
von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert
oder die Akteneinsicht begehrende S telle unter Angaben
von Gründen erklärt, daß die Übermittlung von Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. § 96
S atz 1 der S trafprozeßordnung bleibt unberührt und ist
entsprechend anzuwenden.
   (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2
können Akten und B erichte der B undesstelle auf Ersuchen
zur Einsichtnahme öffentlichen S tellen übersandt werden,
soweit dies für Zwecke der S trafverfolgung, für Zwecke
der Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit
dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zusam-
menhang stehen, erforderlich ist. § 96 S atz 1 der S traf-
prozeßordnung bleibt unberührt und ist entsprechend
anzuwenden. Im Falle einer Wiederaufnahme nach § 22
sind die Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet,
die Akten auf Antrag der B undesstelle unverzüglich zu-
rückzugeben.
   (4) Die B undesstelle darf Daten nach § 25 zu den in
Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genann-
ten S tellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der empfangenden S telle liegenden Auf-
gaben erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des
B etroffenen nicht beinträchtigt werden, insbesondere
beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard
gewährleistet ist. Die Übermittlung von personenbezo-
genen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein
angemessener Datenschutz nicht gewährleistet ist, zuläs-
sig, soweit sie zur Verhütung von Unfällen beim B etrieb
ziviler Luftfahrzeuge und für Zwecke der Information von
Angehörigen der vom Unfallereignis B etroffenen erforder-
lich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und
genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-
mittelt worden sind.

                            § 27
        Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

  (1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei
Unfällen mit Todesopfern 30 J ahre. Alle anderen Akten
werden 20 J ahre aufbewahrt.
  (2) Die in Dateien gespeicherten Daten werden bei
Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 J ah-
ren, im übrigen nach Ablauf von 20 J ahren gelöscht.
  (3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem
Abschluß des Verfahrens. § 187 Abs. 1 des B ürgerlichen
Gesetzbuchs und § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des B undes-
archivgesetzes finden Anwendung.

                            § 28

                  Flugsicherheitsarbeit
  (1) Die B undesstelle leistet Flugsicherheitsarbeit mit
dem Ziel der Flugunfallverhütung, indem sie S tatistiken
führt und auswertet, Flugunfallinformationen veröffentlicht
und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.
BGBl. 1998, Seite 2478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2478
2478            B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr.

  (2) Die B undesstelle führt eine anonymisierte S tatistik
über Unfälle und schwere S törungen, die jährlich zu ver-
öffentlichen ist. S ie dient dazu, eine aktuelle, umfassende
und zuverlässige Datenbasis über S truktur und Entwick-
lung der erfaßten Fälle herzustellen.

  (3) Die S tatistik erfaßt:

1. die beteiligten Luftfahrzeuge nach S taatszugehörig-

   keitszeichen, B aumuster, Hersteller, Art der B eschä-

   digung des Luftfahrzeugs, Art der Drittschäden, bei der

   B eförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahrguts,

2. die Zahl der Luftfahrzeuginsassen,
3. die Zahl der verunglückten Insassen und die Unfall-
   folgen (tödliche, schwere, andere Verletzungen),
4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Unfalls
   (B etriebsphase, Art der S törung) sowie ermittelte Un-
   fallursachen.
   (4) Die B undesstelle wertet deutsche und ausländische
S tatistiken über Unfälle und S törungen aus. Auswertungs-
ergebnisse und daraus resultierende Unfallinformationen
werden veröffentlicht. Die B undesstelle kann auf Anfrage
Auswertungen und S tatistiken gegen K ostenerstattung
herstellen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung
ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

  (5) B ehörden und als gemeinnützig anerkannte Organi-
sationen, die Flugsicherheitsarbeit leisten, erhalten die
Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 kostenlos.

  (6) Die B undesstelle kann auf Anfrage Referenten zu
Flugsicherheitsveranstaltungen oder vergleichbaren Ver-
anstaltungen der P olizei oder des K atastrophenschutzes
entsenden, soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfül-
lung der Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

                               § 29
       Beteiligung am Such- und Rettungsdienst
   Die B undesstelle wirkt beim S uch- und Rettungsdienst
mit, indem sie notwendige Informationen beschafft, an
diesen weitergibt und ihn berät. Vor der Einstellung der
S uche nach einem vermißten Luftfahrzeug ist zwischen
dem S uch- und Rettungsdienst und der B undesstelle Ein-
vernehmen herzustellen.

                               § 30

                    Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 S atz 2 die Unfallstelle betritt,
2. entgegen § 12 Abs. 2 S atz 1 die Unfallstelle, Unfall-
   spuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen
   Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,
3. ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 S atz 1 sich zum
   S tand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergeb-
   nissen öffentlich äußert oder
4. entgegen § 16 Abs. 3 S atz 1 der P flicht zur wahrheits-
   gemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten
   nicht nachkommt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
  (3) Verwaltungsbehörde im S inne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Luft-
fahrt-B undesamt.
57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

                            Anhang
              Beispiele für schwere Störungen

  Die nachstehend aufgeführten S törungen sind typische
  B eispiele für schwere S törungen. Die Liste ist jedoch nicht
  erschöpfend und dient nur als Richtschnur für die Defini-

  tion des B egriffs „schwere S törungen“.

  – Fastzusammenstoß/gefährliche Begegnung; gefährliche

    Annäherung von zwei Luftfahrzeugen, bei der minde-

    stens ein Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln

    betrieben wurde und ein Ausweichmanöver erforder-
    lich war oder angemessen gewesen wäre, um einen
    Zusammenstoß oder eine gefährliche S ituation zu ver-
    meiden;
  – nur knapp vermiedene B odenberührung mit einem nicht
    außer K ontrolle geratenen Luftfahrzeug (C FIT);
  – abgebrochener S tart auf einer gesperrten oder belegten
    S tartbahn oder S tart von einer solchen B ahn mit kriti-
    schem Hindernisabstand;
  – Landung oder Landeversuch auf einer gesperrten oder
    belegten Landebahn;

  – erhebliches Unterschreiten der vorausberechneten Flug-
    leistungen beim S tart oder im Anfangssteigflug;

  – B rände oder Rauch in der Fluggastkabine oder im
    Laderaum und Triebwerksbrände, auch wenn diese
    B rände mit Hilfe von Löschmitteln gelöscht wurden;

  – Umstände, die die Flugbesatzung zur B enutzung von
    S auerstoff zwangen;
  – S trukturversagen an der Luftfahrzeugzelle oder eine
    Triebwerkszerlegung, die nicht als U nfall eingestuft
    werden;
  – mehrfaches Versagen eines oder mehrerer Luftfahr-
    zeugsysteme, wodurch der B etrieb des Luftfahrzeugs
    ernsthaft beeinträchtigt wurde;
  – jeder Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern während
    des Flugs;
  – jeder K raftstoffmangel, bei dem der Luftfahrzeugführer
    eine Notlage erklären mußte;

  – S törungen bei S tart oder Landung; S törungen wie zu
    frühes oder zu spätes Aufsetzen, Überschießen oder
    seitliches Abkommen von der S tart- oder Landebahn;

  – Ausfall von S ystemen, meteorologische Erscheinungen,
    B etrieb außerhalb des zulässigen Flugbereichs oder
    sonstige Ereignisse, die S chwierigkeiten bei der S teue-
    rung des Luftfahrzeugs hätten hervorrufen können;
  – Versagen von mehr als einem S ystem in einem redun-
    danten S ystem, das für die Flugführung und -navigation
    unverzichtbar ist.

                           Artikel 2
                Änderung des Gesetzes
             über das Luftfahrt-Bundesamt
     Das G esetz über das Luftfahrt-B undesamt vom
  30. November 1954 (B GB l. I S . 354), zuletzt geändert
  durch Artikel 1b des Gesetzes vom 25. August 1998
  (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert:

  § 2 Abs. 2 S atz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 2479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2479
               B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998                    2479

                         Artikel 3
       Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der B ekannt-
machung vom 14. November 1969 (B GB l. I S . 2117),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
25. August 1998 (B GB l. I S . 2432), wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt neu gefaßt:
                            „§ 5
         Anzeige von Flugunfällen und S törungen

  (1) Unfälle ziviler Luftfahrzeuge, ausgenommen Luft-
sportgeräte, in der B undesrepublik Deutschland hat der
verantwortliche Luftfahrzeugführer oder, wenn dieser ver-
hindert ist, ein anderes B esatzungsmitglied oder, sofern
keine dieser P ersonen dazu in der Lage ist, der Halter des
Luftfahrzeugs unverzüglich der B undesstelle für Flug-
unfalluntersuchung zu melden. Dies gilt auch für Unfälle
deutscher Luftfahrzeuge außerhalb der B undesrepublik
Deutschland sowie für Unfälle ausländischer Luftfahrzeu-
ge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrt-
unternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages betrieben
werden.
   (2) S chwere S törungen bei dem B etrieb ziviler Flug-
zeuge, Drehflügler, B allone und Luftschiffe in der B undes-

republik Deutschland hat der verantwortliche Luftfahr-
zeugführer unverzüglich der B undesstelle für Flugunfall-
untersuchung zu melden. Dies gilt auch für schwere
S törungen außerhalb der B undesrepublik Deutschland
beim B etrieb deutscher Luftfahrzeuge oder ausländischer
Luftfahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen
Luftfahrtunternehmen aufgrund eines Halter-Vertrages
betrieben werden.
   (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind die Luftauf-
sichtsstellen, die Flugleitungen auf Flugplätzen und die
Flugsicherungsdienststellen verpflichtet, bei B ekanntwer-
den eines Unfalls oder einer schweren S törung bei dem
B etrieb eines Luftfahrzeugs dies unverzüglich der B un-

desstelle für Flugunfalluntersuchung zu melden.

  (4) M eldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-

halten:

a) Name und derzeitiger Aufenthalt des M eldenden,
b) Ort und Zeit des Unfalls oder der schweren S törung,

c) Art, M uster, K enn- und Rufzeichen des Luftfahrzeugs,
d) Name des Halters des Luftfahrzeugs,
e) Zweck des Flugs, S tart- und Zielflugplatz,
f) Name des verantwortlichen Luftfahrzeugführers,
g) Anzahl der B esatzungsmitglieder und Fluggäste,

h) Umfang des P ersonen- und S achschadens,
i) Angaben über beförderte gefährliche Güter,
j) Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der schweren
   S törung.
Zur Vervollständigung der M eldung ist der Halter des Luft-
fahrzeugs auf Verlangen der B undesstelle für Flugunfall-
untersuchung verpflichtet, einen ausführlichen B ericht auf
zugesandtem Formblatt binnen 14 Tagen vorzulegen.
  (5) P flichten zur Abgabe von M eldungen an das Luft-
fahrt-B undesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf-
grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben unbe-
rührt.

  (6) Unfälle und S törungen bei dem B etrieb von Luft-
sportgeräten hat der Halter unverzüglich dem vom B un-
desministerium für Verkehr B eauftragten schriftlich anzu-
zeigen. Absatz 4 gilt entsprechend.
   (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Unfälle und S törungen
im S inne des Gesetzes über die Untersuchung von Un-
fällen und S törungen bei dem B etrieb ziviler Luftfahr-
zeuge.“

                        Artikel 4

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnung können aufgrund der jeweils einschlä-
gigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert
werden.

                        Artikel 5
                Außerkrafttreten der
       „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
   für die fachliche Untersuchung von Unfällen
       bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen“

                vom 16. August 1960

  Die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die fachliche

Untersuchung von Unfällen bei dem B etrieb von Luftfahr-

zeugen“ in der Fassung vom 16. August 1960 (B Anz.
Nr. 163 vom 25. August 1960) tritt mit Ablauf des letzten
Tages vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
außer K raft.

                        Artikel 6
                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. S eptember 1998 in K raft.
BGBl. 1998, Seite 2480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2480
2480   B undesgesetzblatt J ahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu B onn am 28. August 1998

                        Die verfassungsmäßigen Rechte des B undesrates sind
                      gewahrt.
                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                      wird im B undesgesetzblatt verkündet.


                        B erlin, den 26. August 1998

                                    D er B und es p räs id ent
                                        R o man H erz o g

                                      D er B und es kanz ler
                                        Dr. H e l m u t K o h l

                             D er B und es minis ter für V erk ehr
                                         W is s mann

                              D er B und es minis ter d es Innern
                                            K anther

                              D er B und es minis ter d er J us tiz
                                      S c hmid t- J o rtz ig

                            D er B und es minis ter d er F inanz en
                                        T heo W aig el

                          D er B und es minis ter d er V erteid ig ung
                                            R ühe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 2470. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f3d84ef63b656d7f….