Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 397
BGBl. 1968 I S. 397 · 17.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
1968 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1968
Tag Inhalt
397
Z1997 A
Nr.30
Seite
16. 5. 68 Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7 . .Änderung) und des Gesetzes über das
Luftfahrt-Bundesamt (1. .Änderung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundcsgcsclzbl. III 96-1, 96-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 397
11. 5. 68 Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs-
und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 401
13. 5. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden
Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundcsgcsclzbl. III 360-2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412
16. 5. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . • . . . . . . . . . . . . . . . . 413
16. 5. 68 Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesge,selzbl. III 96-1-3, 96-1-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesetz
zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung)
und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung)
Vom 16. Mai 1968
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Wörter gestrichen:
,,vom 23. März 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 70)".
2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Segelflug-
zeuge," das Wort „Motorsegler," und nach dem
Wort „Drachen," das Wort „Fallschirme," einge-
fügt.
3. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Fallschirme
und" gestrichen.
4. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
,,Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglie-
der bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die
andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein-
weisen oder mit diesem vertraut machen, es sei
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-
fahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und
Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern
oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfah-
rer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-
delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsrats-
mitgliedern angeordnet und beaufsichtigt wer-
den."
5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
Fallschirmabspringer" gestrichen.
6. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten
„eingetragen sind" der Halbsatz „oder nicht im
ausschließlichen Eigentum des Antragstellers
stehen." eingefügt.
7. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugpreise"
durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.
8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für
sie genehmigten Flugplätze nur starten und lan-
den, wenn der Grundstückseigentümer oder
sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrt-

398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I
behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen
außerdem auf Flugplätzen außerhalb der in der
Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und
Landebahnen oder außerhalb der Betriebsstun-
den des Flugplatzes nur starten und landen,
wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und
die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt
hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-
mein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen
verbunden und befristet werden."
9. § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
11
1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaf-
ten des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar
ist oder
2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder
zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib
oder Leben einer Person erforderlich ist. Das
gleiche gilt für den Wiederstart nach einer
solchen Landung mit Ausnahme des Wieder-
starts nach einer Notlandung."
10. § 25 Abs. 4 wird gestrichen.
11. In den Uberschriften vor den §§ 29 und 55 wird
das Wort Bestimmungen" durch das Wort
II
Vorschriften" ersetzt.
11
12. Nach § 29 wird folgender neuer § 29 a einge-
fügt:
§ 29 a 11
Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf
Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unter-
nehmer des Flugplatzes gegen Vergütung seiner
Selbstkosten bereitzustellen und zu unterhalten.
Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver-
kehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplat-
zes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. Die
Vorschriften des Gesetzes über die Bundes-
anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt. 11
13. In § 31 Abs. 1 werden folgende Wörter gestri-
chen:
vom 23. März 1953 (BundesgesetzbL I S. 70)"
11
und „vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
s. 354)".
14. § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
11 1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflug-
zeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse,
nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern,
Führer von Motorseglern, Segelflugzeug-
führer, Freiballonführer und Fallschirmab-
springer, Steuerer von verkehrszulassungs-
pflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver-
verkehrszula ssungspflich tigen Luf tf ahrtger ä
sowie die Erteilung der Berechtigungen nach
der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an
diese Personen (§ 4);
2. die Anerkennung fliegerärztlicher Unter-
suchungsstellen und die Bestellung ärztlicher
Sachverständiger für die fliegerärztlichen
Untersuchungen der in Nummer 1 genannten
Luftfahrer (§ 4);
3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
dung des in Nummer 1 genannten Luftfahrt-
personals (§ 5);
11
•
15. § 31 Abs. 2 Nr. 16 erhält folgende Fassung:
11 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer
Benutzung des Luftraums für
a) Kunstflüge,
b) Schleppflüge,
c) Reklameflüge,
d) Abwerfen von Gegenständen aus Luft-
fahrzeugen,
e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodel-
len und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
g) Abweichung von Sicherheitsmindestflug-
höhen und Sicherheitsmindestabständen
mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von
der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt
11
werden (§ 32) ; •
16. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
"und Fallschirmabspringer" gestrichen.
17. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:
„ 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-
setzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-
vorschriften vorgenommen werden. In der
Rechtsverordnung ist festzulegen, daß der-
jenige die Kosten zu tragen hat, der die
Amtshandlung veranlaßt hat oder der, zu
dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge-
bührensätze sowie den Umfang der zu er-
stattenden Auslagen und regelt Fälligkeit
und Verjährung der Kostenansprüche, die
Befreiung von der Kostenpflicht sowie alle
weiteren Einzelheiten des Erhebungsver-
fahrens. Die Gebührensätze sind so zu be-
messen, daß die tatsächlichen Aufwendun-
gen der Verwaltung gedeckt werden. So-
weit Rahmensätze für Gebühren festgelegt
werden, ist vorzusehen, daß bei der Fest-
setzung der Gebühr im Einzelfall
der mit der Amtshandlung verbundene Ver-
waltungsaufwand, soweit Aufwendungen
nicht als Auslagen gesondert berechnet wer-
den, und
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder
der sonstige Nutzen der Amtshandlung für
Gebührenschuldner
zu berücksichtigen sind.
t Die Gebührensätze dürfen bei Amtshand-
lungen innerhalb eines Verfahrens im Zu-
sammenhang
a) mit der Zulassung und Prüfung von Luft-
fahrtgerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25
Deutsche Mark für jede angefangene Ar-
beitsstunde,
b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal
500 Deutsche Mark,

Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968 399
c) mit der Erteilung von Erlaubnissen und
Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
500 Deutsche Mark,
d) mit dc:r Anlage und dem Betrieb von
Flugplätzen 2 000 Deutsche Mark,
e) mit der Verwendung und dem Betrieb
von Ln llfc1 h rzcugen 2 000 Deutsche Mark,
f) mit dc:r Erteilung von Erlaubnissen im
Luflbild wescn 500 Deutsche Mark,
in allen anderc'n Fällen 2 000 Deutsche Mark
nicht übersteigen."
18. In § 32 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Flugpreise"
durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.
19. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „des Innern"
gestrichen und durch die Wörter „für Gesund-
heitswesen" ersetzt.
20. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird ,, § 5 Abs. 2" geändert
in ,,§ 3 Abs. 2"; die folgenden Wörter werden
gestrichen: ,,vom 30. November 1954 (Bundes-
gesetzbl. I S. 354) ".
21. § 32 Abs. 3 Salz 3 erhi.ill. folgende Fassung:
,,Der Bundesminister für Verkehr kann die Be-
fugnis, die zur Ct:währleistung der Sicherheit
des Luftverkehrs rmd der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung notwcmdigc:m Einzelheiten über
die Durchführung der Verhaltensvorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über die Durch-
führung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
zu regeln, aut die Bundesanstalt für Flugsiche-
rung und das LuflfUhrl-Bundesamt übertragen."
22. § 57 wird gestrichen.
23. In § 58 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
Fallschirmabspringer" gestrichen.
24. § 60 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
„4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25
Abs. 1 startet oder landet,".
Artikel 2
Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom
30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) wird
wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. die Prüfung oder Uberwachung der Prüfun-
gen zur Feststellung der Verkehrssicherheit
(Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der
Prüfordnung für Luftfahrtgerät,
2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,
3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft-
verkehr,
4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie son-
stiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,
5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflug-
zeugführer 1. Klasse, Linienflugzeugführer,
berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flug-
navigatoren, Flugingenieure und Führer von
Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechti-
gungen nach der Prüfordnung für Luftfahrt-
personal an diese Personen,
6. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersu-
chungsstellen für die fliegerärztliche Unter-
suchung der in Nummer 5 genannten Luft-
fahrer,
7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
dung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von
Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,
9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für
Fluglinienpersonal,
10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der
Instrumentenflugberechtigung von den nicht
in Nummer 5 genannten Luftfahrern,
11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf-
und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät
und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften
für Luftfahrtpersonal,
12. die fachliche Untersuchung der Störungen bei
dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mit-
wirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeug-
unfällen,
13. die Mitwirkung bei der Durchführung des
Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge,
14. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrt-
personal und Luftfahrtgerät sowie die Aus-
kunftserteilung über diese Nachrichten,
15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten
und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrt-
technik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und
das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Auf-
gaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig
sind,
16. die Prüfung des technischen und betrieblichen
Zustandes und der finanziellen Leistungs-
fähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luft-
fahrerschulen, für deren Genehmigung der
Bundesminister für Verkehr oder das Luft-
fahrt-Bundesamt zuständig sind,
17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über
die Prüfung des technischen und betrieblichen
Zustandes und der finanziellen Leistungsfähig-
keit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrer-
schulen, für deren Genehmigung die Länder
zuständig sind.
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann dem
Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bun-
des auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen."
2. Die §§ 3 und 4 entfallen.
3. § 5 wird § 3. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
sung:
,, (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu
seiner Beratung für den Erlaß der Bau-, Prüf- und
Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät einen Aus-
schuß."
4. § 6 wird § 4.

400 Bundesgesetzblatt,
Artikel 3
Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 gilt
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
leitungs~Jesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun-
gen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverord-
nungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-
hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Das vorstehende Gesetz
Bonn, den 16. Mai 1968
Jahrgang 1968, Teil I
Artikel 4
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
das Luftverkehrsgesetz und das Gesetz über das
Luftfahrt-Bundesamt in ihrer neuen Fassung be-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Wortlauts zu berichtigen.
Artikel .5
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.
wird hiermit verkündet.
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister
für Verkehr
Georg Leber
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 397. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e5fa340e25e3008a….