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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1968, S. 397

BGBl. 1968 I S. 397 · 17.612 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1968, Seite 397 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 397
                                                                                         Teil I
  1968                                   Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1968
    Tag                                                                                    Inhalt
                397

Z1997 A
       Nr.30
        Seite
   16. 5. 68   Gesetz zur .Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7 . .Änderung) und des Gesetzes über das
               Luftfahrt-Bundesamt (1. .Änderung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                     Bundcsgcsclzbl. III 96-1, 96-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            397
   11. 5. 68   Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Beweissicherungs-
               und Feststellungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     401
   13. 5. 68   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
               und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden
               Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Bundcsgcsclzbl. III 360-2
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    412
   16. 5. 68   Erste Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung . • . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     413
   16. 5. 68   Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    Bundesge,selzbl. III 96-1-3, 96-1-5

                                                              Hinweis auf andere Verkündungsblätter
               Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
               Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                               Gesetz
                       zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung)
                    und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Änderung)
                                                                                Vom 16. Mai 1968

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                  Artikel 1

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom
22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1729) wird wie
folgt geändert:

 1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Wörter gestrichen:
    ,,vom 23. März 1953 (Bundesgcsetzbl. I S. 70)".

 2. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Segelflug-
    zeuge," das Wort „Motorsegler," und nach dem
    Wort „Drachen," das Wort „Fallschirme," einge-
    fügt.

 3. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „Fallschirme
    und" gestrichen.

 4. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
    ,,Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmitglie-
    der bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die
    andere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein-
    weisen oder mit diesem vertraut machen, es sei
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    416

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        425
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              425
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            426

        denn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-
        fahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und
        Prüfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern
        oder Prüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfah-

        rer keiner Erlaubnis, wenn es sich um Flüge han-
        delt, die von Fluglehrern oder Prüfungsrats-
        mitgliedern angeordnet und beaufsichtigt wer-
        den."

   5. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder
      Fallschirmabspringer" gestrichen.

   6. In § 20 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Worten
      „eingetragen sind" der Halbsatz „oder nicht im
      ausschließlichen Eigentum des Antragstellers
      stehen." eingefügt.

   7. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugpreise"
      durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.

   8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
           ,, (1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für
        sie genehmigten Flugplätze nur starten und lan-
        den, wenn der Grundstückseigentümer oder
        sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrt-
BGBl. 1968, Seite 398 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 398
398                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I

      behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie dürfen
      außerdem auf Flugplätzen außerhalb der in der
      Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- und

      Landebahnen oder außerhalb der Betriebsstun-
      den des Flugplatzes nur starten und landen,
      wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und

      die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt

      hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-
      mein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen
      verbunden und befristet werden."

 9. § 25 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

         (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
           11
      1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaf-
          ten des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar
          ist oder
      2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder
          zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib
          oder Leben einer Person erforderlich ist. Das
          gleiche gilt für den Wiederstart nach einer
          solchen Landung mit Ausnahme des Wieder-

          starts nach einer Notlandung."

10. § 25 Abs. 4 wird gestrichen.

11. In den Uberschriften vor den §§ 29 und 55 wird
    das Wort Bestimmungen" durch das Wort
                       II
     Vorschriften" ersetzt.
      11

12. Nach § 29 wird folgender neuer § 29 a einge-

    fügt:

                      § 29 a   11

        Die für die Durchführung der Luftaufsicht auf
      Flugplätzen erforderlichen Räume hat der Unter-
      nehmer des Flugplatzes gegen Vergütung seiner
      Selbstkosten bereitzustellen und zu unterhalten.
      Auf Flugplätzen, die nicht dem allgemeinen Ver-
      kehr dienen, hat der Unternehmer des Flugplat-
      zes die Kosten der Luftaufsicht zu tragen. Die
      Vorschriften des Gesetzes über die Bundes-
      anstalt für Flugsicherung bleiben unberührt.          11

13. In § 31 Abs. 1 werden folgende Wörter gestri-
      chen:
       vom 23. März 1953 (BundesgesetzbL I S. 70)"
      11
      und „vom 30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I
      s. 354)".

14. § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

      11   1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflug-
              zeugführer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse,
              nicht berufsmäßige Führer von Drehflüglern,
              Führer von Motorseglern, Segelflugzeug-

              führer, Freiballonführer und Fallschirmab-

              springer, Steuerer von verkehrszulassungs-
              pflichtigen Flugmodellen und sonstigem ver-
              verkehrszula ssungspflich tigen Luf tf ahrtger ä
              sowie die Erteilung der Berechtigungen nach
              der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an
              diese Personen (§ 4);
           2. die Anerkennung fliegerärztlicher Unter-
              suchungsstellen und die Bestellung ärztlicher
              Sachverständiger für die fliegerärztlichen
              Untersuchungen der in Nummer 1 genannten
              Luftfahrer (§ 4);

             3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
                dung des in Nummer 1 genannten Luftfahrt-
                personals (§ 5);
                              11
                                   •

    15. § 31 Abs. 2 Nr. 16 erhält folgende Fassung:

        11   16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer

                 Benutzung des Luftraums für

                a) Kunstflüge,
                b) Schleppflüge,
                c) Reklameflüge,

                d) Abwerfen von Gegenständen aus Luft-

                   fahrzeugen,
                e) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
                f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodel-
                   len und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
                g) Abweichung von Sicherheitsmindestflug-
                   höhen und Sicherheitsmindestabständen

                mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von
                der Bundesanstalt für Flugsicherung erteilt
                              11
                werden (§ 32) ;    •

    16. In § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
        "und Fallschirmabspringer" gestrichen.

    17. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 erhält folgende Fassung:

        „ 13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für
                Amtshandlungen, die auf Grund dieses Ge-

                setzes oder der auf ihm beruhenden Rechts-

                vorschriften vorgenommen werden. In der

                Rechtsverordnung ist festzulegen, daß der-
                jenige die Kosten zu tragen hat, der die
                Amtshandlung veranlaßt hat oder der, zu
                dessen Gunsten sie vorgenommen wird.
                Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge-
                bührensätze sowie den Umfang der zu er-
                stattenden Auslagen und regelt Fälligkeit
                und Verjährung der Kostenansprüche, die
                Befreiung von der Kostenpflicht sowie alle

                weiteren Einzelheiten des Erhebungsver-
                fahrens. Die Gebührensätze sind so zu be-
                messen, daß die tatsächlichen Aufwendun-
                gen der Verwaltung gedeckt werden. So-

                weit Rahmensätze für Gebühren festgelegt
                werden, ist vorzusehen, daß bei der Fest-
                setzung der Gebühr im Einzelfall
                der mit der Amtshandlung verbundene Ver-

                waltungsaufwand, soweit Aufwendungen
                nicht als Auslagen gesondert berechnet wer-
                den, und
                die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder

                der sonstige Nutzen der Amtshandlung für

                Gebührenschuldner

                zu berücksichtigen sind.
t               Die Gebührensätze dürfen bei Amtshand-
                lungen innerhalb eines Verfahrens im Zu-
                sammenhang
                a) mit der Zulassung und Prüfung von Luft-
                    fahrtgerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25
                    Deutsche Mark für jede angefangene Ar-
                    beitsstunde,
                b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal
                    500 Deutsche Mark,
BGBl. 1968, Seite 399 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 399
                               Nr. 30 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1968                           399

         c) mit der Erteilung von Erlaubnissen und
            Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
            500 Deutsche Mark,
         d) mit dc:r Anlage und dem Betrieb von
             Flugplätzen 2 000 Deutsche Mark,
         e) mit der Verwendung und dem Betrieb
             von Ln llfc1 h rzcugen 2 000 Deutsche Mark,
          f) mit dc:r Erteilung von Erlaubnissen im
             Luflbild wescn 500 Deutsche Mark,
         in allen anderc'n Fällen 2 000 Deutsche Mark
         nicht übersteigen."

18. In § 32 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Flugpreise"
    durch „Beförderungsentgelte" ersetzt.

19. In § 32 Abs. 2 werden die Wörter „des Innern"
    gestrichen und durch die Wörter „für Gesund-
    heitswesen" ersetzt.

20. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird ,, § 5 Abs. 2" geändert
    in ,,§ 3 Abs. 2"; die folgenden Wörter werden
    gestrichen: ,,vom 30. November 1954 (Bundes-
    gesetzbl. I S. 354) ".

21. § 32 Abs. 3 Salz 3 erhi.ill. folgende Fassung:
    ,,Der Bundesminister für Verkehr kann die Be-
    fugnis, die zur Ct:währleistung der Sicherheit
    des Luftverkehrs rmd der öffentlichen Sicherheit
    oder Ordnung notwcmdigc:m Einzelheiten über
    die Durchführung der Verhaltensvorschriften
    nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über die Durch-

    führung der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften
    zu regeln, aut die Bundesanstalt für Flugsiche-

    rung und das LuflfUhrl-Bundesamt übertragen."

22. § 57 wird gestrichen.

23. In § 58 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder
    Fallschirmabspringer" gestrichen.

24. § 60 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

    „4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25
        Abs. 1 startet oder landet,".

                       Artikel 2
  Das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt vom
30. November 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 354) wird
wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

                            ,,§ 2
    (1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere
  folgende Aufgaben:
    1. die Prüfung oder Uberwachung der Prüfun-
       gen zur Feststellung der Verkehrssicherheit
       (Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der

       Prüfordnung für Luftfahrtgerät,
    2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,
    3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luft-
       verkehr,
    4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie son-
       stiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,

    5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflug-
       zeugführer 1. Klasse, Linienflugzeugführer,

       berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flug-
       navigatoren, Flugingenieure und Führer von
       Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechti-
       gungen nach der Prüfordnung für Luftfahrt-
       personal an diese Personen,
    6. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersu-
       chungsstellen für die fliegerärztliche Unter-
       suchung der in Nummer 5 genannten Luft-
       fahrer,
    7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbil-
       dung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
    8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von
       Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,

    9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für
       Fluglinienpersonal,
   10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der
       Instrumentenflugberechtigung von den nicht
       in Nummer 5 genannten Luftfahrern,

   11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf-
       und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät
       und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften
       für Luftfahrtpersonal,
   12. die fachliche Untersuchung der Störungen bei
       dem Betrieb von Luftfahrzeugen und die Mit-
       wirkung bei der Verhütung von Luftfahrzeug-
       unfällen,
   13. die Mitwirkung bei der Durchführung des
       Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge,

   14. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrt-

       personal und Luftfahrtgerät sowie die Aus-
       kunftserteilung über diese Nachrichten,

   15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten
       und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrt-
       technik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und
       das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Auf-
       gaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig
       sind,

   16. die Prüfung des technischen und betrieblichen
       Zustandes und der finanziellen Leistungs-

       fähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luft-
       fahrerschulen, für deren Genehmigung der
       Bundesminister für Verkehr oder das Luft-
       fahrt-Bundesamt zuständig sind,
   17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über
       die Prüfung des technischen und betrieblichen
       Zustandes und der finanziellen Leistungsfähig-

       keit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrer-
       schulen, für deren Genehmigung die Länder
       zuständig sind.
     (2) Der Bundesminister für Verkehr kann dem
   Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bun-
   des auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen."

2. Die §§ 3 und 4 entfallen.

3. § 5 wird § 3. Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fas-
   sung:
     ,, (2) Der Bundesminister für Verkehr beruft zu
   seiner Beratung für den Erlaß der Bau-, Prüf- und
   Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät einen Aus-
   schuß."

4. § 6 wird § 4.
BGBl. 1968, Seite 400 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 400
400                              Bundesgesetzblatt,

                     Artikel 3
   Dieses Gesetz mit Ausnahme des Artikels 2 gilt
nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-
leitungs~Jesctzcs vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnun-
gen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsverord-
nungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-
hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.

                             Das vorstehende Gesetz

                          Bonn, den 16. Mai 1968
Jahrgang 1968, Teil I

                        Artikel 4
    Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
  das Luftverkehrsgesetz und das Gesetz über das
  Luftfahrt-Bundesamt in ihrer neuen Fassung be-
  kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
  Wortlauts zu berichtigen.

                        Artikel .5
    Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1968 in Kraft.

wird hiermit verkündet.
                                       Der Bundespräsident
                                             Lübke
                            Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                            Brandt

                                 Der Bundesminister

für Verkehr
                                          Georg Leber

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1968 I S. 397. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e5fa340e25e3008a….