Gesetze / Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

LFBAG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/1#abs-1 (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

§ 2