Gesetze / Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt
LFBAG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/1#abs-1 (1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur untersteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LFBAG/1#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.