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Artikel 2 · BT-Drs. 13/10738 · S. 23

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Die Untersuchung von Störungen und Unfällen ist
nicht länger Aufgabe des Luftfahrt-Bundesamtes.
Einen Untersuchungsreferenten beim Luftfahrt-Bun-
desamt gibt es daher nicht mehr. Damit ist diese Auf-
sichtsregelung gegenstandslos. Es bleibt - ohne das
in einem Gesetz erwähnen zu müssen - Hauptauf-
gabe des Luftfahrt-Bundesamtes, für die Sicherheit
im Luftverkehr zu sorgen = Verhütung von Flugunfäl-
len. Der Such- und Rettungsdienst hingegen ist nicht
Aufgabe des Luftfahrt-Bundesamtes; diese Aufgaben
finden ihre Zuweisung und Regelung in einer Ver-
waltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Such- und Rettungsdienstes, (BMV/
BMVg), in gemeinsamen Richtlinien zur Durchfüh-
rung des Such- und Rettungsdienstes und in einem
Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst
auf See (vom 27. April 1979).

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Herkunft

BT-Drs. 13/10738, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.503–94.343 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert d1bc8dd29dd5f9c0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP