§ 6 LDG (Brandenburg) — Verweis

Landesdisziplinargesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Der Verweis gilt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vollstreckt.