Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 52 Senate für Disziplinarsachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/52?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Für den Senat für Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 47 bis 51 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/52?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Für das Bundesverwaltungsgericht gilt § 49 Abs. 1 entsprechend.
Kapitel 2
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Abschnitt 1
Klageverfahren
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 52 LDG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
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