Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 46 Kammer für Disziplinarsachen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1
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- OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2015 – OVG 81 D 2.11Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/46#abs-1 (1) Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht ein Einzelrichter entscheidet. An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/46#abs-2 (2) Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. In dem Verfahren der Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/46#abs-3 (3) Der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache und
über die Kosten.
Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er anstelle des Vorsitzenden.