Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 47 Beamtenbeisitzer
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/47#abs-1 (1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn beschäftigt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/47#abs-2 (2) Die §§ 20 bis 28 der Verwaltungsgerichtsordnung werden vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.