Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 47 Beamtenbeisitzer

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/47#abs-1 (1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannte Beamte sein und bei ihrer Wahl bei einem brandenburgischen Dienstherrn beschäftigt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/47#abs-2 (2) Die §§ 20 bis 28 der Verwaltungsgerichtsordnung werden vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.

§ 46 § 48