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§ 51 Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/51#abs-1 (1) Der Beamtenbeisitzer ist von seinem Amt zu entbinden, wenn

er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,

er in ein Amt außerhalb des Landes Brandenburg versetzt wird,

das Beamtenverhältnis endet oder

die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 47 Absatz 1 bei der Wahl nicht vorlagen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/51#abs-2 (2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/51#abs-3 (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

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