Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 24 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/24#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/24#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

§ 23 § 25