Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 24 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 4
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- OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2024 – 3 A 10684/23.OVGZitiert von 7
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.03.2014 – OVG 81 D 1.12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/24#abs-1 (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG/24#abs-2 (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.