Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 29 Protokoll
Stand: 30.07.2026
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und Dateien genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.