Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz

LDG

§ 29 Protokoll

Stand: 30.07.2026

Brandenburg3 Entscheidungen

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und Dateien genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

§ 28 § 30