Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesdisziplinargesetz
LDG§ 29 Protokoll
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Karlsruhe, 27.02.2013 – DL 11 K 572/10Zitiert von 6
- VG Trier, 28.06.2016 – 3 K 286/16.TRZitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.03.2016 – 14 LB 8/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden, Akten und Dateien genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.